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   OLG Köln, 23.05.2001 - 3 W 27/01   

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https://dejure.org/2001,7318
OLG Köln, 23.05.2001 - 3 W 27/01 (https://dejure.org/2001,7318)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.05.2001 - 3 W 27/01 (https://dejure.org/2001,7318)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - 3 W 27/01 (https://dejure.org/2001,7318)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BRAGO § 37 Nr. 3; ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 5; ; ZPO § 269 Abs. 3; ; ZPO § 485 ff.; ; ZPO § 494 a Abs. 2; ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ; ZPO § 36 Nr. 3; ; ZPO § 37; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86

    Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2001 - 3 W 27/01
    So hat auch der BGH in seinem Beschluss vom 05.02.1987 - II ARZ 703/86 (MDR 1987, 735) entschieden, dass für den Fall der Antragsrücknahme auf Bestimmung des zuständigen Gerichts über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens auf Antrag zu entscheiden ist.
  • OLG Köln, 09.06.1999 - 17 W 241/98

    Kostengrundentscheidung Beweisverfahren Hauptsacheprozess

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2001 - 3 W 27/01
    In allen diesen Fällen ist in Übereinstimmung mit § 37 Nr. 3 BRAGO von einer Identität des Streitgegenstandes zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptprozess auszugehen, sofern das Kriterium der Nämlichkeit vorliegt, d.h. Identität der Verfahrensbeteiligten ganz oder teilweise gegeben ist und der Gegenstand des Beweisverfahrens ganz oder teilweise in den Hauptsacheprozess eingeführt und dort darüber entschieden worden ist (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 2000, 361 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 29.03.1994 - 3 W 32/94
    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2001 - 3 W 27/01
    Von der oben geforderten "Nämlichkeit" zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptprozess kann daher nicht ausgegangen werden, so dass § 37 Nr. 3 BRAGO nicht einschlägig ist (so auch OLG München MDR 1994, 624; für den Fall der Zurückweisung des Antrages auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens OLG Celle OLGReport 1995, 16).
  • BGH, 14.10.2004 - VII ZB 23/03

    Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen

    Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen wird, und haben die Parteien sich über die Kosten nicht geeinigt, ergeht eine Kostenentscheidung auf Antrag im selbständigen Beweisverfahren (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2002, 350; OLG Köln, OLGR 2001, 355; OLG München, BauR 2001, 993; OLG Braunschweig, BauR 2001, 994; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdn. 13; Musielak-Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdn. 23; Ingenstau/Korbion-Joussen, VOB, 15. Aufl., Anh. 4 Rdn. 106; Kleine-Möller/Merl/Oelmaier, Handbuch des privaten Baurechts, 2. Aufl., § 17 Rz. 327).
  • OLG Hamm, 15.03.2005 - 21 W 6/05

    Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im selbständigen Beweisverfahren

    Nimmt der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren seinen Antrag vor der Beweiserhebung zurück und ist kein Hauptsacheverfahren (mehr) anhängig, ist auf Antrag eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auszusprechen (BGH, BauR 2005, 133 ff.; OLG Düsseldorf, BauR 2002, 350; OLG Köln, OLGR 2001, 355).
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